Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens
50 % betragenden Anteils an einer GmbH sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn
der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer
diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Nach einer zu dieser Sachlage ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs
vom 20.3.2017 sind Versorgungsrenten jedoch nur dann als Sonderausgaben abziehbar,
wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH
nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Voraussetzung für
eine steuerbegünstigte Anteilsübertragung ist demnach u. a., dass
der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt.
Ist der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer,
übt er eine einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer
Personengesellschaft vergleichbare „betriebliche” Tätigkeit aus.
Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Übertragung der Anteile
an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Bleibt
er hingegen Geschäftsführer, überträgt er ausschließlich
eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers
gerade nicht steuerlich begünstigt werden soll.