Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Wenn sie sich nicht einigen können, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine „unbillige Härte” zu verhindern. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar.
Dem Oberlandesgericht Oldenburg lag z. B. folgender Sachverhalt vor: Das zuständige Amtsgericht hatte die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, wehrte sich gegen den Beschluss. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau wäre nicht gerechtfertigt. Diese hatte ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er hätte Geld von ihrem Konto abgehoben.
Die Richter des OLG Oldenburg gaben jedoch der Frau Recht und führten aus, dass ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann ihr nicht zuzumuten wäre. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen hatte.
Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau war die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig. Dem Mann konnte zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt hatte.