Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.10.2017 entschieden, dass Gemeinden
Sondergebiete festsetzen dürfen, die als bauliche Nutzung eine ständige
Wohnnutzung und Ferienwohnungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang
vorsehen. Dauerwohnen und Ferienwohnungen sind jedenfalls nicht unvereinbar,
wenn diese Nutzungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen,
etwa „unter einem Dach” ausgeübt werden.
In der Baunutzungsverordnung heißt es bei „Sondergebiete, die der
Erholung dienen” u. a.: In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig,
die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und
Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind,
überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung
zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser,
begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung
der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
Diese 1977 geschaffene Vorschrift bietet eine Rechtsgrundlage für die
Festsetzung von Ferienhausgebieten, beabsichtigte aber nicht, die schon damals
bekannte Vermietung von Ferienwohnungen in gewachsenen Wohnlagen zu untersagen
und Sondergebieten für die Erholung vorzubehalten.