Mit dem Begriff Mietnomadentum haben inzwischen einige Immobilienbesitzer Bekanntschaft
gemacht. Aber auch verärgerte Mieter hinterlassen nicht selten ihre zerstörerischen
Spuren. Die daraus resultierenden Kosten sind i. d. R. nicht gerade gering.
Hier stellt sich nunmehr grundsätzlich die Frage, wie diese Kosten einkommensteuerlich
zu beurteilen sind.
In einem vom Bundesfinanzhof am 9.5.2017 entschiedenen Fall versagte das Finanzamt
den Sofortabzug der Kosten bei einer neu angeschafften Wohnung, da es sich nach
seiner Auffassung um sog. „anschaffungsnahe Herstellungskosten” handelt.
Im entschiedenen Fall überschritt der zur Schadenbeseitigung aufgewendete
Betrag 15 % der Anschaffungskosten für das Immobilienobjekt. Daher könnten
die Kosten nur im Rahmen der Abschreibung anteilig mit 2 % über einen Zeitraum
von 50 Jahren steuerlich geltend gemacht werden.
Demgegenüber kam der BFH zu dem Entschluss, dass Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen
zur Beseitigung von Mieterschäden, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch
nicht vorhanden waren, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt
am Gebäude verursacht wurden, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten
zuzuordnen sind. Sie sind als sog. „Erhaltungsaufwand” und damit als
Werbungskosten sofort abzugsfähig.