Der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch
  den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf für
  die Vergangenheit nicht angewendet werden. Das entschied der Bundesfinanzhof
  (BFH) mit zwei Urteilen vom 23.8.2017.
Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss
  vom 28.11.2016 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
  der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin
  angewiesen, den Erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten
  Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017 endgültig auf ihre Forderungen
  verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.
Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise
  gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt
  wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung kann nach Auffassung des
  BFH nur der Gesetzgeber treffen.
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
  sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne
  geschaffen worden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Altfälle keine
  Anwendung. Werden vom Gesetzgeber die Altfälle nicht durch eine Übergangsregelung
  berücksichtigt, darf die Finanzverwaltung nicht die ursprüngliche
  Verwaltungspraxis unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsweg weiterführen.

