Der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch
den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf für
die Vergangenheit nicht angewendet werden. Das entschied der Bundesfinanzhof
(BFH) mit zwei Urteilen vom 23.8.2017.
Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss
vom 28.11.2016 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin
angewiesen, den Erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten
Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017 endgültig auf ihre Forderungen
verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.
Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise
gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt
wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung kann nach Auffassung des
BFH nur der Gesetzgeber treffen.
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne
geschaffen worden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Altfälle keine
Anwendung. Werden vom Gesetzgeber die Altfälle nicht durch eine Übergangsregelung
berücksichtigt, darf die Finanzverwaltung nicht die ursprüngliche
Verwaltungspraxis unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsweg weiterführen.