Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht
das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als
sonstige Bezüge außer Betracht. Dies stellten die Richter des Bundessozialgerichts
mit Urteil vom 29.6.2017 fest.
Im entschiedenen Fall war eine Frau vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014
und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie
hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe
von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines
Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere
je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Bei der Bemessung des Elterngeldes
wurden jedoch lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber
das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt.
Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des
laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum.
Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten
vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden
Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum
jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung
des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge
behandelten Einnahmen.
Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld
als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher
Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet
keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte
vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.