Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als „Praxisklinik” beworben werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 27.2.2018 entschieden.
In dem vorliegenden Fall bezeichnete ein Zahnarzt in der geschäftlichen Werbung seine Praxis als „Praxisklinik” (z. B. auf seiner Homepage), ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten.
Die in Rede stehende Werbung richte sich an jeden potenziellen Patienten des Zahnarztes, sodass für das Begriffsverständnis die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich ist. Ein Verbraucher erwartet, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer „Praxisklinik” über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Denn nur so wäre die Bezeichnung „Klinik” überhaupt gerechtfertigt. Der Begriff der „Klinik” steht als Synonym für „Krankenhaus” und assoziiert neben operativen Eingriffen auch eine stationäre Behandlung.