Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte
Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: „Wird der Architekt wegen
eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann
er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen
wird” ist unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt als Schadensersatz
wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die
sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, nicht die Beseitigung dieser Mängel,
sondern grundsätzlich Schadensersatz in Geld.
Hat der Architekt die von ihm geschuldeten Planungs- und Überwachungsleistungen
mangelhaft erbracht und hat der Auftraggeber deswegen das bei einem Dritten
in Auftrag gegebene Bauwerk nicht so erhalten wie als Ziel der vom Architekten
geschuldeten Mitwirkung vereinbart, ist das hierdurch geschützte Interesse
des Auftraggebers an einer mangelfreien Entstehung des Bauwerks verletzt.
Der Schaden des Auftraggebers besteht darin, dass er für das vereinbarte
Architektenhonorar im Ergebnis ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag
als Ziel vereinbarten Bauwerk zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden
Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten.