Nach dem Sozialgesetzbuch können Arbeitnehmer und die Deutsche Rentenversicherung
Bund eine Entscheidung beantragen (sog. Statusfeststellungsverfahren), ob eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird ein solcher
Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und
stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein.
Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum
zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung
gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen
hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und
der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall war eine Architektin
bei einem Unternehmen zwischen April und November 2009 im Rahmen eines Bauprojektes
tätig. Sie war privat krankenversichert und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung.
Zudem bestand eine private Krankentagegeldversicherung mit einem Leistungsanspruch
ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Hier entschied das BSG, dass der Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheides verschoben ist, sodass während
des gesamten Tätigkeitszeitraumes keine Versicherungspflicht bestand. Sie
verfügte über eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle
Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
entspricht. Dies setzt keinen Anspruch auf eine dem Krankengeld vergleichbare
Entgeltersatzleistung voraus.