Auf­schub der Ver­si­che­rungs­pflicht beim Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fahren

Nach dem Sozi­al­ge­setz­buch können Arbeit­nehmer und die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung
Bund eine Ent­schei­dung bean­tragen (sog. Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fahren), ob eine
sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung vor­liegt. Wird ein sol­cher
Antrag inner­halb eines Monats nach Auf­nahme der Tätig­keit gestellt und
stellt die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund ein ver­si­che­rungs­pflich­tiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis
fest, tritt die Ver­si­che­rungs­pflicht mit der Bekannt­gabe der Ent­schei­dung ein.
Vor­aus­set­zung ist, dass der Beschäf­tigte zustimmt und er für den Zeit­raum
zwi­schen Auf­nahme der Beschäf­ti­gung und der Ent­schei­dung eine Absi­che­rung
gegen das finan­zi­elle Risiko von Krank­heit und zur Alters­vor­sorge vor­ge­nommen
hat, die der Art nach den Leis­tungen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung und
der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ent­spricht.

In einem vom Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) ent­schie­denen Fall war eine Archi­tektin
bei einem Unter­nehmen zwi­schen April und November 2009 im Rahmen eines Bau­pro­jektes
tätig. Sie war privat kran­ken­ver­si­chert und Mit­glied der Baye­ri­schen Archi­tek­ten­ver­sor­gung.
Zudem bestand eine pri­vate Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung mit einem Leis­tungs­an­spruch
ab dem 43. Tag der Arbeits­un­fä­hig­keit.

Hier ent­schied das BSG, dass der Beginn der Ver­si­che­rungs­pflicht auf den Zeit­punkt
der Bekannt­gabe des Sta­tus­fest­stel­lungs­be­scheides ver­schoben ist, sodass wäh­rend
des gesamten Tätig­keits­zeit­raumes keine Ver­si­che­rungs­pflicht bestand. Sie
ver­fügte über eine ander­wei­tige Absi­che­rung gegen das finan­zi­elle
Risiko von Krank­heit, die der Art nach den Leis­tungen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung
ent­spricht. Dies setzt keinen Anspruch auf eine dem Kran­ken­geld ver­gleich­bare
Ent­gel­ter­satz­leis­tung voraus.