Ein Lebensversicherungsvertrag wird nur dann in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt, wenn ein klares und eindeutiges endgültiges Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers erkennbar ist.
Ein wirksames Umwandlungsverlangen hat zur Folge, dass sich der Versicherungsschutz auf die beitragsfreie Versicherungssumme beschränkt. In Höhe des darüber hinausgehenden Betrags erlischt die Versicherung. Die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherers wieder rückgängig gemacht werden. Das auf eine solche Umwandlung gerichtete Freistellungsverlangen des Versicherungsnehmers ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung. Eine Annahme durch den Versicherer ist nicht erforderlich.
Im Interesse der Klarheit über Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes kann ein wirksames Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers deshalb nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann als wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung klar und eindeutig der Wille ergibt, dass die Versicherung in eine prämienfreie umgewandelt werden soll.
Wenn ein Versicherungsnehmer gegenüber dem Lebensversicherer den Wunsch äußert, die Versicherung wegen einer vorübergehenden Einkommenslosigkeit auf die Dauer von zehn Monaten beitragsfrei zu stellen, kann dies nicht als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, sondern nur als Antrag, die Versicherung für kurze Zeit zum Ruhen zu bringen, verstanden werden.
Der Wunsch eines Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung kann eine Beratungspflicht der Versicherung begründen. Hat der Versicherer den Wunsch des Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gewertet und den Versicherungsnehmer nicht auf die Folgen hingewiesen, haftet er aus positiver Forderungsverletzung.