Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts
(FG) anhängig, das über die steuerliche Behandlung des Erlöses
aus dem Verkauf eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw, der nur zu
25 % betrieblich genutzt wurde, zuungunsten des Steuerpflichtigen entschieden
hat.
Es ging um die Frage, in welcher Höhe der Verkaufserlös eines Pkw,
den ein Freiberufler zu 75 % privat genutzt hat, zu versteuern ist. Danach kann
der Pkw, der zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, als sog. gewillkürtes
Betriebsvermögen behandelt werden, wenn seine Zuordnung zeitnah dokumentiert
wird. Ist dies der Fall, geht das FG davon aus, dass der Pkw zu 100 % zum Betriebsvermögen
gehört und der Erlös des Fahrzeugs auch in gleicher Höhe zu versteuern
ist.
Anmerkung: Die Zulassung der sog. Nichtzulassungsbeschwerde durch den
BFH, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 9/18 anhängig ist, lässt
die Fachwelt jedoch aufhorchen. Grundsätzlich wird das Urteil als mit der
Rechtsprechung des BFH konform gehend angesehen. Die Gründe für die
Zulassung zum BFH sind daher unklar. Deshalb ist es ratsam, Steuerbescheide
in gleich gelagerten Fällen durch Einspruch offen zu halten, bis eine endgültige
Entscheidung durch den BFH getroffen wird, ob die Veräußerung eines
im gewillkürten Betriebsvermögen gehaltenen Pkws in vollem Umfang
oder nur anteilig der Besteuerung unterliegt.