Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung
ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des
Gebäudes einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt berechtigt. Dies
entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 13.9.2018.
In dem entschiedenen Fall wies ein Fachwerkhaus einen massiven Insekten- und
Pilzbefall auf. Der Käufer begehrte vom Verkäufer Rückerstattung
des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks – trotz des
zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Über
den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss
nicht aufgeklärt. Dies hätte er aber ohne Nachfrage des Käufers
tun müssen, so die Richter des OLG. Ein massiver Schädlingsbefall
ist ein Umstand, der für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu
erwerben, von Bedeutung ist. Auch der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte
Gewährleistungsausschluss lässt den Anspruch des Käufers auf
Rückzahlung des Kaufpreises nicht entfallen. Auf einen Gewährleistungsausschluss
kann sich ein Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen
hat. Das setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest
für möglich hält. Dies war hier der Fall.