Steu­er­liche Behand­lung von Rei­se­kosten und Rei­se­kos­ten­ver­gü­tungen bei Aus­lands­dienst­reisen und ‑geschäfts­reisen ab 1.1.2019

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die neuen Pausch­be­träge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen und Über­nach­tungs­kosten für beruf­lich und betrieb­lich ver­an­lasste Aus­lands­dienst­reisen ab 1.1.2019 bekannt gemacht. Diese ändern sich z. B. auch für die Länder Öster­reich, Spa­nien, Ita­lien und Polen. Eine Rei­se­kos­ten­ta­belle finden Sie auf der Inter­net­seite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Ser­vice -> Publi­ka­tionen -> BMF-Schreiben .

Für die in der Bekannt­ma­chung nicht erfassten Länder ist der für Luxem­burg gel­tende Pausch­be­trag, für nicht erfasste Übersee- und Außen­ge­biete eines Landes ist der für das Mut­ter­land gel­tende Pausch­be­trag maß­ge­bend.

Bitte beachten Sie! Die Pausch­be­träge für Über­nach­tungs­kosten sind nur in den Fällen der Arbeit­ge­be­r­er­stat­tung anwendbar. Für den „Wer­bungs­kos­ten­abzug” sind nur die tat­säch­li­chen Über­nach­tungs­kosten ansetzbar; dies gilt ent­spre­chend für den Betriebs­aus­ga­ben­abzug. Diese Regeln gelten auch für dop­pelte Haus­halts­füh­rungen im Aus­land.