„Dash But­tons” mit jet­ziger Funk­tion unzu­lässig

Die Firma Amazon bietet seinen Prime-Mit­glie­dern sog. „Dash But­tons” an. Diese But­tons gibt es für meh­rere Pro­dukte: vom Tier­futter bis zum Toi­let­ten­pa­pier. Nach der Instal­la­tion und dessen Ver­bin­dung mit dem hei­mi­schen WLAN wird durch einen Druck auf den Button unmit­telbar die Bestel­lung des Pro­dukts bei Amazon aus­ge­löst.

Das kann natür­lich Wochen oder Monate nach der Pro­dukt­aus­wahl und Instal­la­tion erfolgen. In den AGBs behält sich Amazon jedoch vor, einen anderen Preis zu ver­langen oder sogar eine andere Ware zu lie­fern als ursprüng­lich aus­ge­wählt.

Diese beiden Infor­ma­tionen – Preis und Pro­dukt – sind ent­schei­dende gesetz­lich ver­langte Infor­ma­tionen, die jeder Nutzer vor dem Betä­tigen des Dash-But­tons kennen muss. Ferner muss durch eine unmiss­ver­ständ­liche Beschrif­tung des But­tons deut­lich werden, dass eine zah­lungs­pflich­tige Bestel­lung aus­ge­löst wird. Diese Bedin­gungen werden zzt. nicht erfüllt. Erst nach dem Betä­tigen des But­tons werden die Infor­ma­tionen an eine App gesendet.

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen stellte daher in seinem Urteil vom 10.1.2019 fest, dass die Funk­ti­ons­weise des „Dash But­tons” rechts­widrig ist. Ferner bewer­teten die OLG-Richter die Klausel der „Amazon Dash Rep­le­nish­ment Nut­zungs­be­din­gungen”, mit der sich Amazon die Ände­rung der Ver­trags­be­din­gungen vor­be­hält, als unzu­lässig.

Eine Revi­sion zum BGH ließ das OLG nicht zu, sodass Amazon die Geräte rechts­kon­form aus­ge­stalten muss, sobald das Urteil rechts­kräftig ist.