Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster
  Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen
  kann für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte
  aufsucht, eine „Entfernungspauschale” in Höhe von 0,30 €
  je km angesetzt werden. Für Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung
  und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind,
  kann der Arbeitnehmer anstelle der tatsächlichen Aufwendungen die Fahrtkosten
  mit einem pauschalen Kilometersatz – für einen Pkw zzt. 0,30 € – „je
  gefahrenen km” ansetzen. 
Seit 2014 ist eine erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche
  Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
  Von einer dauerhaften Zuordnung wird dann ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer
  unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über
  einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte
  tätig werden soll. 
Nunmehr hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 25.3.2019 dazu
  entscheiden, dass ein Arbeitnehmer, der „wiederholt befristet” von
  seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle des Arbeitgebers eingesetzt wird, dort
  auch dann keine erste Tätigkeitsstätte begründet, wenn der Einsatz
  insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahre andauert.
  Entsprechend kommt nicht die Entfernungspauschale zum Tragen. Der Arbeitnehmer
  kann die Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer und Verpflegungsmehraufwendungen
  nach Reisekostengrundsätzen steuerlich ansetzen.

