Been­di­gung der Tätig­keit im Home­of­fice

Die Ver­la­ge­rung der Arbeit in das Home­of­fice ist nur mit wech­sel­sei­tigem Ein­ver­ständnis zwi­schen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer mög­lich. Zwar fällt die Fest­le­gung des Arbeits­ortes unter das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers, doch gilt dies nicht für das Home­of­fice.

In diesem Zusam­men­hang stellt sich auch die Frage, wie die Rück­kehr aus dem Home­office zu behan­deln ist. Haben Arbeit­geber und Arbeit­nehmer ein Arbeiten im Home­office ver­ein­bart, kann ein ein­sei­tiger Widerruf der Ver­ein­ba­rung nichtig sein. Ver­langt z. B. der Arbeit­geber ein­seitig, dass ein Arbeit­nehmer die Tätig­keit im Home­of­fice auf­gibt, kann der Arbeit­nehmer die Rück­kehr in die Betriebs­stätte u. U. ver­wei­gern, etwa, wenn es als eine „unan­ge­mes­sene Benach­tei­li­gung” und somit als Ver­stoß gegen das „gesetz­liche Leit­bild des Wei­sungs­rechts” auf­ge­fasst werden kann.

Gibt es keine Ver­ein­ba­rung für das Arbeiten im Home­of­fice, kommt das Bun­des­ar­beits­ge­richt in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Home­of­fice nur einer von meh­reren mög­li­chen Ein­satz­orten des Arbeit­neh­mers ist. Die Vor­aus­set­zung hierfür ist aller­dings, dass dem Arbeit­nehmer über einen län­geren Zeit­raum aus meh­reren ver­trag­lich mög­li­chen Ein­satz­orten nur einer zuge­wiesen wurde.

Ein gene­reller Anspruch auf Home­of­fice besteht auf Grund­lage der aktu­ellen Recht­spre­chung nicht. Ein gesetz­li­cher Anspruch besteht nur für behin­derte Arbeit­nehmer, wenn eine lei­dens­ge­rechte Beschäf­ti­gung ledig­lich im Hause des Arbeit­neh­mers mög­lich ist.