Die Online-Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung
ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung
und Aufrechterhaltung der technischen Möglichkeit dafür in keinem
wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die
die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das entschied
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020.
Dieser Entscheidung vorangegangen war der Fall eines Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus selbstständiger Arbeit, der weder Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume
hatte, noch einen Internetzugang. Ab 2017 forderte das Finanzamt (FA) erfolglos
zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf.
Der Steuerpflichtige stellte daraufhin den Antrag, von der Verpflichtung zur
elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden. Dies lehnte das FA ab.
Der BFH entschied dazu, dass eine Finanzbehörde auf Antrag die Übermittlung
der Steuererklärung durch Datenfernübertragung nicht verlangen kann,
wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich
unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung
der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur
mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dies
kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen
entschieden werden, denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren.