Kauf­preis­auf­tei­lung für die Gebäude-AfA

Wird ein Gebäude oder eine Woh­nung für Zwecke der Ver­mie­tung gekauft,
so muss im ersten Ver­an­la­gungs­jahr die Bemes­sungs­grund­lage ermit­telt werden,
nach der sich die jähr­liche Abschrei­bung für Abnut­zung (AfA) ermit­telt.
Da diese Berech­nung zum Teil kom­plex sein kann, steht eine „Arbeits­hilfe
zur Kauf­preis­auf­tei­lung” vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen zur Ver­fü­gung.
Diese Arbeits­hilfe war nun Gegen­stand im Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom
14.8.2019.

Im ent­schie­denen Fall erwarb ein Steu­er­pflich­tiger einen Mit­ei­gen­tums­an­teil
an einem bebauten Grund­stück. Die ent­spre­chende AfA wurde eigen­ständig
anhand des antei­ligen Kauf­preises für das Gebäude laut abge­schlos­senem
Kauf­ver­trag berechnet. Bei der Ver­an­la­gung berech­nete das Finanzamt die AfA
mit der Arbeits­hilfe neu und kam zu einem stark abwei­chenden Wert, den der Steu­er­pflich­tige
so nicht akzep­tierte.

Der BFH gab ihm Recht. Er stellte fest, dass mit der Arbeits­hilfe tat­säch­liche
Werte ins­be­son­dere in Groß­städten, bei hoch­prei­sigen Objekten oder
auch bei sanierten Alt­bauten nicht mehr annä­hernd wie­der­ge­geben werden.
Grund­sätz­lich kann daher bei der Wert­ermitt­lung der ent­spre­chende Kauf­ver­trag
zugrunde gelegte werden. Dieser sollte die realen Ver­hält­nisse wider­spie­geln,
wirt­schaft­lich haltbar sein und nicht einem Gestal­tungs­miss­brauch unter­liegen.
Die Arbeits­hilfe darf nicht ein­fach anstelle des Kauf­ver­trags ange­wendet werden.
Alter­nativ bleibt wei­terhin die Mög­lich­keit eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens
zum Nach­weis der Bemes­sungs­grund­lage.