In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war eine Immobilie
seit Sommer 2001 vermietet. 2015 verkaufte der Hauseigentümer das Einfamilienhaus
an seinen Sohn und dessen Ehefrau, die zu dem Zeitpunkt getrennt lebten und
die Scheidung beantragt war. Im Mai 2017 kündigte das mittlerweile geschiedene
Ehepaar den Mietern wegen Eigenbedarfs. Die Ex-Frau wollte mit den gemeinsamen
Kindern und ihrem neuen Lebenspartner in das Haus einziehen.
Grundsätzlich besteht bei dem Verkauf einer vermieteten Wohnung an mehrere
Erwerber eine Kündigungssperre von drei Jahren. Diese gilt jedoch nicht,
wenn die Käufer einer Familie angehören. Als Anknüpfungspunkt
dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen zu ziehen ist, hat
der BGH die Wertungen der Regelungen über ein Zeugnisverweigerungsrecht
aus persönlichen Gründen herangezogen. Damit zählen diejenigen
Personen, denen das Prozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen
Gründen gewährt, zur Familie, zu deren Gunsten eine Eigenbedarfskündigung
ausgesprochen werden kann. Hierunter fallen Ehegatten auch dann, wenn sie getrennt
leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht oder die Scheidung vollzogen
ist. Somit durfte gegenüber den Mietern die Kündigung wegen Eigenbedarfs
ausgesprochen werden.