Von wirtschaftlichen Problemen, welche durch Corona entstanden sind, können
nicht nur Mieter betroffen sein, sondern auch die Vermieter durch das Fehlen
von Mietzahlungen. Deshalb wurde auf Bund-/ Länderebene beschlossen, wie
bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verfahren werden soll, wenn
coronabedingt Mieteinnahmen wegfallen.
Für den Fall, dass der Vermieter seinem Mieter für die im Privatvermögen
gehaltenen Immobilien – aufgrund einer finanziellen
Notsituation des Mieters – Mietzahlungen ganz oder teilweise erlässt, darf
durch das Finanzamt keine verbilligte Vermietung zugrunde gelegt werden, bei
dem der Werbungskostenabzug zu kürzen wäre. Es kann nur deswegen nicht
automatisch davon ausgegangen werden, dass der Vermieter keine Einkunftserzielungsabsicht
mehr hat. Deren Beurteilung muss unabhängig von dem Mieterlass stattfinden.
Sollte die Einkunftserzielungsabsicht aber bereits vor Corona verneint worden
sein, so wird diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht oder geändert.
Lag bereits in den Vorjahren eine verbilligte Vermietung vor, so ist der ursprünglich
ermittelte Prozentsatz für den Werbungskostenabzug weiter anzuwenden, eine
Neuberechnung, welche eventuell einen niedrigeren Werbungskostenabzug begründet,
hat nicht stattzufinden.