Auch Ein- und Mehr-Per­sonen-Kapi­tal­ge­sell­schaften können Neu­start­hilfe bean­tragen

Antrags­be­rech­tigt für die Neu­start­hilfe im Rahmen der Über­brü­ckungs­hilfe
III sind nun auch Ein- und Mehr-Per­sonen-Kapi­tal­ge­sell­schaften. Sie erhalten
ein­malig bis zu 7.500 € bzw. bis zu 30.000 € als Mehr-Per­sonen-Kapi­tal­ge­sell­schaft,
wenn sie über die Über­brü­ckungs­hilfe III keine Fix­kosten gel­tend
machen konnten. Die Anträge können seit dem 16.2.2021 einge­reicht
werden.

Um die Neu­start­hilfe in Anspruch nehmen zu können, muss die betref­fende
Ein-Per­sonen-Kapi­tal­ge­sell­schaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden
sein und der über­wie­gende Teil der erzielten Ein­künfte (mind. 51 %)
als gewerb­liche oder frei­be­ruf­liche Ein­künfte gelten, wenn sie von einer
natür­li­chen Person erzielt wurden. Der Gesell­schafter muss dar­über
hinaus 100 % der Anteile an der Gesell­schaft halten und in einem Umfang von
min­des­tens 20 ver­trag­lich ver­ein­barten Arbeits­stunden pro Woche von der Gesell­schaft
beschäf­tigt sein. Die Auf­nahme der selbst­stän­digen Geschäfts­fä­hig­keit
muss dabei vor dem 1.5.2020 gelegen haben. Zudem darf sich die Kapi­tal­ge­sell­schaft
nicht bereits zum 31.12.2019 in (wirt­schaft­li­chen) Schwie­rig­keiten befunden
haben. Zusätz­lich darf höchs­tens eine Teil­zeit­kraft beschäf­tigt
sein, die bei einem deut­schen Finanzamt gemeldet ist und die Über­brü­ckungs­hilfe
nicht in Anspruch genommen worden sein.

Seit 30.3.2021 können auch Mehr-Per­sonen-Kapi­tal­ge­sell­schaften
die Neu­start­hilfe unter den Vor­aus­set­zungen wie bei der Ein-Per­sonen-Kapi­tal­ge­sell­schaft
bean­tragen. Zusätz­lich muss die Gesell­schaft von einem ihrer Gesell­schafter
zu min­des­tens 25 % gehalten werden.

Die ein­ma­lige Neu­start­hilfe kann bis zum 31.8.2021 bean­tragt werden. Anträge
für eine Ein- bzw. Mehr-Per­sonen-Kapi­tal­ge­sell­schaft müssen über
einen prü­fenden Dritten (Steu­er­be­rater, Steu­er­be­voll­mäch­tigte, Wirt­schafts­prüfer,
ver­ei­digte Buch­prüfer, Rechts­an­wälte) gestellt werden. Die Schluss­rech­nung
muss bis 31.12.2021 gestellt sein.

Bitte beachten Sie! Zur Bekämp­fung von Sub­ven­ti­ons­be­trug finden
Nach­prü­fungen statt, die straf­recht­liche Folgen haben können.