Weg­fall von Miet­ein­nahmen durch Corona-Krise

Von wirt­schaft­li­chen Pro­blemen, welche durch Corona ent­standen sind, können
nicht nur Mieter betroffen sein, son­dern auch die Ver­mieter durch das Fehlen
von Miet­zah­lungen. Des­halb wurde auf Bund-/ Län­der­ebene beschlossen, wie
bei Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ver­fahren werden soll, wenn
coro­nabe­dingt Miet­ein­nahmen weg­fallen.

Für den Fall, dass der Ver­mieter seinem Mieter für die im Pri­vat­ver­mögen
gehal­tenen Immo­bi­lien – auf­grund einer finan­zi­ellen
Not­si­tua­tion des Mie­ters – Miet­zah­lungen ganz oder teil­weise erlässt, darf
durch das Finanzamt keine ver­bil­ligte Ver­mie­tung zugrunde gelegt werden, bei
dem der Wer­bungs­kos­ten­abzug zu kürzen wäre. Es kann nur des­wegen nicht
auto­ma­tisch davon aus­ge­gangen werden, dass der Ver­mieter keine Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht
mehr hat. Deren Beur­tei­lung muss unab­hängig von dem Mie­ter­lass statt­finden.
Sollte die Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht aber bereits vor Corona ver­neint worden
sein, so wird diese Ent­schei­dung nicht rück­gängig gemacht oder geän­dert.

Lag bereits in den Vor­jahren eine ver­bil­ligte Ver­mie­tung vor, so ist der ursprüng­lich
ermit­telte Pro­zent­satz für den Wer­bungs­kos­ten­abzug weiter anzu­wenden, eine
Neu­be­rech­nung, welche even­tuell einen nied­ri­geren Wer­bungs­kos­ten­abzug begründet,
hat nicht statt­zu­finden.