Erneute Ver­bes­se­rung bei der Über­brü­ckungs­hilfe III und neuer Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss

Beson­ders schwer von der Corona-Pan­demie und über eine sehr lange Zeit
von Schlie­ßungen betrof­fene Unter­nehmen erhalten einen neuen zusätz­li­chen
Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss. Dar­über hinaus werden die Bedin­gungen der Über­brü­ckungs­hilfe
III ins­ge­samt noch­mals ver­bes­sert. Nach­fol­gend ein kurzer Über­blick:

Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss: Hat ein Unter­nehmen in min­des­tens 3 Monaten in
der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatz­ein­bruch von jeweils mehr
als 50 % erlitten, so hat es zusätz­lich zur regu­lären För­de­rung
der Über­brü­ckungs­hilfe III Anspruch auf einen Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss.

Der neue Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein
Unter­nehmen für die för­der­fä­higen Fix­kosten erstattet bekommt.
Er ist gestaf­felt und steigt an, je länger Unter­nehmen einen Umsatz­ein­bruch
von min­des­tens 50 % erlitten haben. Die Zah­lung erfolgt ab dem 3. Monat des
Umsatz­ein­bruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht
sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich
noch einmal auf 40 % pro Monat.

Bei­spiel: Unter­nehmen X erleidet im Januar, Februar und März 2021
einen Umsatz­ein­bruch von 55 %. Es hat jeden Monat 10.000 € för­der­fä­hige
betrieb­liche Fix­kosten und bean­tragt die Über­brü­ckungs­hilfe III. Dafür
erhält es eine regu­läre För­de­rung von jeweils 6.000 € für
Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Zusätz­lich erhält
es für den Monat März einen Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss in Höhe von
1.500 € (25 % von 6.000 €).

Ver­bes­se­rung bei der Über­brü­ckungs­hilfe III:

  • Die Son­der­ab­schrei­bungs­mög­lich­keiten für Sai­son­ware und ver­derb­liche
    Ware werden für Ein­zel­händler auf Her­steller und Groß­händler
    erwei­tert.
  • Zusätz­lich zur all­ge­meinen Per­so­nal­kos­ten­pau­schale wird für Unter­nehmen
    der Ver­an­stal­tungs- und Rei­se­wirt­schaft für jeden För­der­monat eine
    Anschub­hilfe in Höhe von 20 % der Lohn­summe ein­ge­führt, die im ent­spre­chenden
    Refe­renz­monat 2019 ange­fallen wäre. Die maxi­male Gesamt­för­der­höhe
    beträgt 2 Mio. €.
  • Die Ver­an­stal­tungs- und Kul­tur­branche kann zusätz­lich Aus­fall- und
    Vor­be­rei­tungs­kosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Ver­an­stal­tungs­da­tums
    ange­fallen sind, gel­tend machen.
  • In begrün­deten Här­te­fällen können Antrag­steller alter­na­tive
    Ver­gleichs­zeit­räume zur Ermitt­lung des Umsatz­rück­gangs im Jahr 2019
    wählen.
  • Junge Unter­nehmen bis zum Grün­dungs­datum 31.10.2020 (bisher 30.4.2020)
    sind jetzt auch antrags­be­rech­tigt.
  • Nun­mehr wird auch für Solo­selbst­stän­dige, die Gesell­schafter von
    Per­so­nen­ge­sell­schaften sind, ein Wahl­recht geschaffen: Sie können den
    Antrag auf Neu­start­hilfe ent­weder über einen prü­fenden Dritten oder
    als Direkt­an­trag stellen (die Antrag­stel­lung auf Neu­start­hilfe über prü­fende
    Dritte ist damit nur noch für Kapi­tal­ge­sell­schaften ver­pflich­tend).
  • Um die im Ein­zel­fall güns­ti­gere Hilfe in Anspruch nehmen zu können,
    erhalten Unter­nehmen und Solo­selbst­stän­dige ein nach­träg­li­ches Wahl­recht
    zwi­schen Neu­start- und Über­brü­ckungs­hilfe III zum Zeit­punkt der
    Schluss­ab­rech­nung.