Kein Her­aus­ga­be­an­spruch von Braut­gabe und Braut­schmuck nach der Schei­dung

Das OLG Hamm hatte sich in einem Beschwer­de­ver­fahren mit der Frage zu befassen,
wie im Fall der Schei­dung einer Ehe eine Braut­gabe und Braut­schmuck recht­lich
zu behan­deln sind.

Im November 2015 hei­ra­teten eine tür­ki­sche Staats­an­ge­hö­rige und ein
deut­scher Staats­an­ge­hö­riger. Beide sind in Deutsch­land geboren und auf­ge­wachsen.
Im April 2016 schlossen sie die reli­giöse Ehe. In der Hei­rats­ur­kunde zu
dieser reli­giösen Ehe­schlie­ßung ist der Frau sei­tens ihres Ehe­manns
eine Braut­gabe von 7.000 € ver­spro­chen worden. Zur Hoch­zeit bekam sie von
Gästen wert­volle Gold­ge­schenke umge­hängt. Im Februar 2017 trennten
sie sich und im Mai 2019 war die Schei­dung. Die Frau bean­spruchte die Zah­lung
der ver­spro­chenen Braut­gabe von 7.000 € und die Her­aus­gabe des anläss­lich
der Hoch­zeits­feier geschenkten Goldes.

Das isla­mi­sche Recht ordnet eine Braut­gabe als zwin­gende Zuwen­dung des Bräu­ti­gams
an die Braut an. Solange die Braut­gabe noch nicht aus­ge­zahlt – und damit voll­zogen
– worden ist, bedarf die getrof­fene Ver­ein­ba­rung über die Braut­gabe zu
ihrer Wirk­sam­keit – wie bei einer Schen­kung – der nota­ri­ellen Beur­kun­dung. Hat
die Frau die Braut­gabe noch nicht erhalten und wurde das Braut­ga­be­ver­spre­chen
nicht nota­riell beur­kundet, kann die Zah­lung der Braut­gabe nicht ver­langt werden.
Werden der Braut bei der Hoch­zeit von den Gästen Gold und Schmuck­stücke
„umge­hängt”, hat sie daran das Eigentum erworben und einen Anspruch
darauf.