Für ein Kind, das auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist, besteht
kein Anspruch auf Kindergeld, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung
nicht abgesehen werden kann. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH)
mit Urteil vom 12.11.2020.
Im entschiedenen Fall beantragte der Vater für seinen Sohn Kindergeld,
da dieser einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch
bekundet hatte. Der Sohn befand sich wegen langjähriger Erkrankung allerdings
in Therapie. Ärzte bescheinigten, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar
war.
Der BFH führte dazu aus, dass bei einem erkrankten Kind nur dann eine
Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, in Betracht
kommt, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.