Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für
  „nur die im Folgenden aufgeführten” Krankheiten und Krankheitserreger,
  wobei Covid-19 und Sars-Cov‑2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind,
  besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen
  Corona-Virus. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts
  Hamm (OLG) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 15.7.2020.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat am 18.2.2021 zwei ähnlich begründete
  Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen getroffen, die ihren
  Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes
  Baden-Württemberg schließen mussten. Die Gastronomen hatten bei unterschiedlichen
  Versicherungsgesellschaften sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen.
  Aufgrund von behördlich verordneter Betriebsschließung verlangten
  sie Leistungen von den jeweiligen Versicherungen, die diese aber verweigerten. 
In der Begründung führt das OLG aus, dass die Versicherungsbedingungen
  jeweils abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge enthielten. Diese könnten
  nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen
  des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Die Regelungen sind für
  einen durchschnittlichen gewerblichen Versicherungsnehmer nicht überraschend
  und nicht intransparent.

