Abgren­zung zwi­schen Geld­leis­tung und Sach­bezug

Unter einem sog. „Sach­bezug” ver­steht man Ein­nahmen aus einem Arbeits­ver­hältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geld­werten Vor­teile können sich in einer Natural‑, Sach- oder zusätz­li­chen Leis­tung dar­stellen. Sach­bezug oder Sach­lohn ist bis zu einer Grenze von 44 € (ab 1.1.2022 bis 50 €) im Monat steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Dadurch ergeben sich finan­zi­elle Vor­teile gegen­über der Aus­zah­lung von (steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tigem) Bar­lohn.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) nimmt zur Abgren­zung zwi­schen Geld­leis­tung und Sach­bezug, die durch das Gesetz zur wei­teren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­lität und zur Ände­rung wei­terer steu­er­li­cher Vor­schriften geän­dert wurde, in seinem Schreiben vom 13.4.2021 umfang­reich Stel­lung. Danach ist durch die neue Defi­ni­tion „zu den Ein­nahmen in Geld gehören” nun­mehr gesetz­lich fest­ge­schrieben, dass zweck­ge­bun­dene Geld­leis­tungen, nach­träg­liche Kos­ten­er­stat­tungen, Geld­sur­ro­gate (Geld­ersatz­mittel) und andere Vor­teile, die auf einen Geld­be­trag lauten, grund­sätz­lich keine Sach­be­züge, son­dern Geld­leis­tungen sind.

Bestimmte zweck­ge­bun­dene Gut­scheine (ein­schließ­lich ent­spre­chende Gut­schein­karten, digi­tale Gut­scheine, Gut­schein­codes oder Gut­schein­ap­pli­ka­tio­nen/-Apps) oder ent­spre­chende Geld­karten (ein­schließ­lich Wert­gut­ha­ben­karten in Form von Pre­paid-Karten) werden hin­gegen als Sach­bezug gesetz­lich defi­niert. Vor­aus­set­zung ist, dass die Gut­scheine oder Geld­karten aus­schließ­lich zum Bezug von Waren oder Dienst­leis­tungen bei dem Arbeit­geber oder bei einem Dritten berech­tigen und zudem ab dem 1.1.2022 die Kri­te­rien des Zah­lungs­diens­te­auf­sichts­ge­setzes (ZAG) erfüllen. Wei­tere Vor­aus­set­zung ist, dass sie zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt werden.

Über­gangs­re­ge­lung: Die Finanz­ver­wal­tung will es nicht bean­standen, wenn Gut­scheine und Geld­karten, die aus­schließ­lich zum Bezug von Waren oder Dienst­leis­tungen berech­tigen, jedoch die Kri­te­rien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sach­bezug aner­kannt werden.
Anmer­kung: Nachdem die Rege­lungen im Ein­zelnen für den Steu­er­laien recht kom­pli­ziert und dadurch scha­dens­be­haftet sind, sollten Sie sich im Detail beraten lassen.