Ver­ein­fa­chungs­regel bei kleinen Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen und ver­gleich­baren Block­heiz­kraft­werken

Betreiber von Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen mit einer Leis­tung von bis zu 10 kW und ver­gleich­bare Block­heiz­kraft­werke mit einer Leis­tung von bis zu 2,5 kW können künftig wählen, ob sie ihre jewei­ligen Anlagen ohne oder mit einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betreiben wollen. Die Ein­stu­fung der Ener­gie­er­zeu­gungs­an­lagen erfolgt auf schrift­li­chen Antrag und gilt auch für die nach­fol­genden Jahre.

Wird eine Anlage ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrieben, so wird aus Ver­ein­fa­chungs­gründen für alle offenen Ver­an­la­gungs­zeit­räume auf einen Nach­weis ver­zichtet und eine steu­er­lich unbe­acht­liche Lieb­ha­berei unter­stellt. Beim Betreiben einer Anlage mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht erfolgt hin­gegen eine Prü­fung nach den all­ge­meinen Grund­sätzen. In diesem Fall gelten die all­ge­meinen Rege­lungen in allen noch offenen und künf­tigen Ver­an­la­gungs­zeit­räumen.

Vor­aus­set­zung für die Aus­übung des Wahl­rechts ist, dass die kleinen Ener­gie­er­zeu­gungs­an­lagen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und auf zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzten oder unent­gelt­lich über­las­senen Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­haus­grund­stü­cken ein­schließ­lich Außen­an­lagen instal­liert sind. Ein häus­li­ches Arbeits­zimmer oder Räume, die nur gele­gent­lich ent­gelt­lich ver­mietet werden (Ein­nahmen bis 520 € im Ver­an­la­gungs­zeit­raum), sind bei der Prü­fung, ob es sich um ein zu eigenen Wohn­zwe­cken genutztes Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­haus han­delt, nicht rele­vant.

Bitte beachten Sie! Ändern sich z. B. auf­grund von Nut­zungs­än­de­rungen oder durch Ver­grö­ße­rung der Ener­gie­er­zeu­gungs­an­lagen die Vor­aus­set­zungen für die Ver­ein­fa­chungs­regel, ist diese für kom­mende Ver­an­la­gungs­zeit­räume nicht mehr anzu­wenden. Der Weg­fall ist dem zustän­digen Finanzamt schrift­lich mit­zu­teilen. Umsatz­steu­er­lich gelten beson­dere Rege­lungen.