TERMINSACHE: Son­der­ab­schrei­bungen beim Miet­woh­nungs­neubau

Mit dem Gesetz zur För­de­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus strebt die Bun­des­re­gie­rung Anreize für den Miet­woh­nungs­neubau im bezahl­baren Miet­seg­ment an. Dies wird durch die Ein­füh­rung einer Son­der­ab­schrei­bung umge­setzt. Die Son­der­ab­schrei­bungen in Höhe von jähr­lich 5 % können – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen (so dürfen z. B. die abschrei­bungs­fä­higen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten nicht mehr als 3.000 € je m2 Wohn­fläche betragen) – im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und in den fol­genden 3 Jahren (also 4 Jahre lang) neben der regu­lären Abschrei­bung in Anspruch genommen werden. Somit werden inner­halb des Abschrei­bungs­zeit­raums ins­ge­samt bis zu 28 % der för­der­fä­higen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten steu­er­lich berück­sich­tigt.

Bitte beachten Sie! Die Rege­lung wird auf Her­stel­lungs- oder Anschaf­fungs­vor­gänge beschränkt, für die der Bau­an­trag oder die Bau­an­zeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Son­der­ab­schrei­bungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fer­tig­stel­lung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längs­tens bis 2026! Ob die (neue) Bun­des­re­gie­rung eine Ver­län­ge­rung anstrebt, ist zzt. nicht bekannt.