Wohl des Kindes bei Umgangs­re­ge­lung maß­geb­lich

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Eltern­teil und jeder Eltern­teil ist zum Umgang mit seinem Kind ver­pflichtet und berech­tigt. Das Gericht kann hierbei über den Umfang des Umgangs­rechts ent­scheiden und seine Aus­übung näher regeln. Ent­schei­dender Maß­stab ist das Kin­des­wohl. So gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Eltern­teilen. Das Gericht hat die­je­nige Ent­schei­dung zu treffen, die – unter Berück­sich­ti­gung der Grund­rechts­po­si­tionen der Eltern – dem Kin­des­wohl am besten ent­spricht.

So zielt das Wech­sel­mo­dell nach einem Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Dresden vom 7.6.2021 nicht darauf, Erwar­tungen, Wün­sche oder Rechte der Eltern zu regeln. Ent­schei­dend ist allein, ob die Rege­lung oder Nicht­re­ge­lung dem Wohl des Kindes dient.

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt a. M. (OLG) ent­schieden dazu am 6.7.2021, dass ein funk­tio­nie­rendes Umgangs­mo­dell nicht zu Gunsten eines Wech­sel­mo­dells abzu­än­dern ist. Die Aus­wei­tung einer seit geraumer Zeit prak­ti­zierten, von den Kin­dern gut ange­nom­menen und weiter gewünschten Umgangs­re­ge­lung gegen ihren Willen wider­spricht ihrem Wohl. Das OLG wies des­halb die Beschwerde eines Kin­des­va­ters, der sich die Anord­nung des Wech­sel­mo­dells vor­stellte, zurück.