Schen­kung von den Schwie­ger­el­tern bei einer Schei­dung

Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehe­partner Geld oder über­tragen ihnen Grund­be­sitz. Aber was pas­siert, wenn die Ehe aus­ein­an­der­geht? Darf dann der geschie­dene Ehe­partner das „Geschenk“ behalten?

In einem sol­chen Fall hatte das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) am 14.10.2020 zu ent­scheiden: Eine Frau hatte ihrer Tochter und deren Mann 2013 eine Eigen­tums­woh­nung geschenkt. Die Beiden bewohnten die Woh­nung nicht selbst, son­dern ver­mie­teten sie. 2015 kam es zur Tren­nung, 2017 zur Schei­dung der Ehe­leute. Die Mutter ver­langte nun vom Schwie­ger­sohn 37.600 € und argu­men­tierte, es läge ein sog. „Weg­fall der Geschäfts­grund­lage“ vor. Der Grund für die Schen­kung war die För­de­rung der Ehe zwi­schen ihrer Tochter und dem Ehe­mann gewesen. Ihre Erwar­tung, dass die Ehe Bestand haben wird, hat sich nicht erfüllt. Sie könnte daher den Wert der Schen­kung − abzüg­lich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden hat − her­aus­ver­langen.

Nach Auf­fas­sung der OLG-Richter liegt hier kein sog. „Weg­fall der Geschäfts­grund­lage“ vor und der ehe­ma­lige Schwie­ger­sohn schul­dete daher keine Rück­zah­lung. Es hatte sich um eine Schen­kung gehan­delt, deren Rechts­natur es nun einmal ist, dass keine Gegen­leis­tung geschuldet wird und dass sie grund­sätz­lich nur bei einer schweren Ver­feh­lung des Beschenkten gegen den Schenker zurück­ge­for­dert werden kann. 

Etwas anderes könnte bei der Über­tra­gung einer Immo­bilie an das Kind und Schwie­ger­kind als Fami­li­en­heim gelten. In einem sol­chen Falle einer zur Selbst­nut­zung geschenkten Immo­bilie besteht ein direkter Zusam­men­hang mit der Fort­set­zung der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft, sodass unter Umständen beim Schei­tern der Ehe eine Rück­for­de­rung in Frage kommt. Im vor­lie­genden Fall aber war die Immo­bilie als Ren­di­te­ob­jekt geschenkt und genutzt worden.