Scha­dens­er­satz wegen nicht recht­zeitig nach­ge­wie­senem Betreu­ungs­platz

Kinder haben ab Voll­endung des ersten Lebens­jahres Anspruch auf früh­kind­liche För­de­rung in einer Tages­ein­rich­tung oder Kin­der­ta­ges­pflege. Daraus ergibt sich die Amts­pflicht des Trä­gers der Jugend­hilfe, jedem anspruchs­be­rech­tigten Kind, für wel­ches recht­zeitig Bedarf ange­meldet wurde, einen ange­mes­senen Platz nach­zu­weisen.

Wegen ver­spä­teter Zur­ver­fü­gung­stel­lung eines sol­chen Platzes hat das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) mit Urteil vom 28.5.2021 einen Land­kreis zum Aus­gleich des erlit­tenen Ver­dienst­aus­falls der Mutter in Höhe von gut 23.000 € ver­pflichtet. Diese Pflicht besteht auch nicht nur im Rahmen der vor­han­denen, von den Gemeinden geschaf­fenen Kapa­zi­täten, son­dern der Land­kreis ist auf­grund seiner Gesamt­ver­ant­wor­tung gehalten, eine aus­rei­chende Anzahl von Betreu­ungs­plätzen selbst zu schaffen oder durch geeig­nete Dritte bereit­zu­stellen.