COVID-19 – ggf. Arbeits­un­fall oder Berufs­krank­heit

Grund­sätz­lich kann eine COVID-19-Erkran­kung einen Ver­si­che­rungs­fall der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung dar­stellen. Nach­fol­gend einmal auf­ge­führt die jewei­ligen Vor­aus­set­zungen, ob die Erkran­kung als Berufs­krank­heit oder als Arbeits­un­fall zu werten ist.

Für die Mel­dung von Arbeits­un­fällen bei dem jeweils zustän­digen Ver­si­che­rungs­träger ist der Arbeit­geber ver­ant­wort­lich. Han­delt es sich dabei um beson­ders schwere oder gar töd­liche Arbeits- oder Wege­un­fälle, muss die Mel­dung sofort erfolgen. In anderen Fällen reicht sie, wenn der erkrankte Arbeit­nehmer nach min­des­tens 3 Tagen noch nicht wieder arbeits­fähig ist. Alle Ärzte (auch Betriebs­ärzte) haben bei einem begrün­deten Ver­dacht auf eine Berufs­krank­heit eine Mit­tei­lungs­pflicht. Dies gilt sowohl für ambu­lant als auch für sta­tionär tätige Ärzte. 

Covid-19 als Berufs­krank­heit
Die betrof­fene Person

  • war in einem pri­vi­le­gierten Tätig­keits­be­reich, ins­be­son­dere dem Gesund­heits­dienst, der Wohl­fahrts­pflege oder in einem Labo­ra­to­rium tätig,
  • hatte Kon­takt zu Corona-infi­zierten Per­sonen,

Bei der betrof­fenen Person

  • besteht oder bestand ein echtes Krank­heits­bild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/​oder Geruchs­ver­lust.
  • war ein durch­ge­führter SARS-CoV-2-Test positiv.

Covid-19 als Arbeits­un­fall

Für alle übrigen Ver­si­cherten, die nicht in einem der o. g. pri­vi­le­gierten Tätig­keits­be­reiche beschäf­tigt sind, gelten die fol­genden Vor­aus­set­zungen:

  • inten­siver und länger andau­ernder beruf­li­cher Kon­takt mit einer nach­weis­lich Corona-infi­zierten Person (Index­person),
  • es besteht oder bestand ein echtes Krank­heits­bild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/​oder Geruchs­ver­lust,
  • ein durch­ge­führter SARS-CoV-2-Test war positiv.

Sofern sich keine kon­krete Index­person fest­stellen lässt, kann im Ein­zel­fall auch ein nach­weis­lich mas­sives Infek­ti­ons­ge­schehen im Betrieb aus­rei­chen, wie z. B. in fleisch­ver­ar­bei­tenden Betrieben, Kin­der­ein­rich­tungen oder Pfle­ge­heimen.

Anmer­kung: Zum ver­si­cherten Per­so­nen­kreis zählen auch Kita-Kinder, Schüler, Stu­denten, Pati­enten und Ehren­amtler. Auch sie können wäh­rend ihrer ver­si­cherten Tätig­keit unter den o. g. Vor­aus­set­zungen einen Corona-bedingten Arbeits­un­fall erleiden.