Andro­hung einer Krank­schrei­bung recht­fer­tigt Kün­di­gung

Die Pflicht­wid­rig­keit der Ankün­di­gung einer Krank­schrei­bung bei objektiv nicht bestehender Erkran­kung im Zeit­punkt der Ankün­di­gung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeit­nehmer mit einer sol­chen Erklä­rung zum Aus­druck bringt, dass er not­falls bereit ist, seine Rechte aus dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­recht zu miss­brau­chen, um sich einen unbe­rech­tigten Vor­teil zu ver­schaffen. Durch die Pflicht­ver­let­zung wird das Ver­trauen des Arbeit­ge­bers in die Red­lich­keit und Loya­lität des Arbeit­neh­mers in schwer­wie­gender Weise beein­träch­tigt, sodass in einer sol­chen Erklä­rung regel­mäßig auch ohne vor­aus­ge­hende Abmah­nung ein die außer­or­dent­liche Kün­di­gung an sich recht­fer­ti­gender ver­hal­tens­be­dingter Grund zur Kün­di­gung liegt.

Da der wich­tige Grund zur Kün­di­gung in der aus­drück­lich oder kon­klu­dent erklärten Bereit­schaft des Arbeit­neh­mers zu sehen ist, sich die begehrte Frei­stel­lung not­falls durch eine in Wahr­heit nicht vor­lie­gende Arbeits­un­fä­hig­keit zu ver­schaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeit­nehmer später (zufällig) tat­säch­lich erkrankt oder nicht.