Hand­lungs­emp­feh­lungen und Gestal­tungs­hin­weise zum Jah­res­ende

Auch im Jahr 2022 treten Ände­rungen im Steu­er­recht ein, auf die Steu­er­pflich­tige Rück­sicht nehmen müssen. Daraus ergeben sich auch Chancen, Steuern zu sparen. Nach­fol­gend soll auf wich­tigen Hand­lungs­be­darf und Mög­lich­keiten der Steu­er­ersparnis hin­ge­wiesen werden.

  • TERMINSACHE: Son­der­ab­schrei­bungen beim Miet­woh­nungs­neubau

    Mit dem Gesetz zur För­de­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus wurde eine Son­der­ab­schrei­bung in Höhe von jähr­lich 5 % ein­ge­führt. So können – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen (z. B. dürfen die abschrei­bungs­fä­higen Anschaf­fungs- oder Herstellungskos­ten nicht mehr als 3.000 € je m² Wohn­fläche betragen) – im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und in den fol­genden 3 Jahren neben der regu­lären Abschrei­bung in Anspruch genommen werden. Somit werden inner­halb des Abschrei­bungs­zeit­raums ins­ge­samt bis zu 28 % der för­der­fä­higen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten steu­er­lich berück­sich­tigt.

    Bitte beachten Sie! Die Rege­lung wird auf Her­stel­lungs- oder Anschaf­fungs­vor­gänge beschränkt, für die der Bau­an­trag oder die Bau­an­zeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Son­der­ab­schrei­bungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fer­tig­stel­lung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längs­tens bis 2026! Ob die (neue) Bun­des­re­gie­rung eine Ver­län­ge­rung anstrebt, ist zzt. nicht bekannt.

  • Ände­rung bei der Son­der­ab­schrei­bung für kleine und mitt­lere Unter­nehmen

    Kleine und mitt­lere Unter­nehmen pro­fi­tieren von der Son­der­ab­schrei­bung von bis zu 20 %. Werden beweg­liche Wirt­schafts­güter wie z. B. Maschinen ange­schafft oder her­ge­stellt, können – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung sowie in den fol­genden 4 Wirt­schafts­jahren neben der nor­malen Abschrei­bung zusätz­lich Son­der­ab­schrei­bungen in Höhe von ins­ge­samt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden.

    Der Unter­nehmer kann ent­scheiden, in wel­chem Jahr er wie viel Pro­zent der Son­der­ab­schrei­bung bean­spru­chen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

    Bis 31.12.2019 betrug die für die Inan­spruch­nahme der Ver­güns­tigung rele­vanten Betriebs­ver­mö­gens­grenzen bei Bilan­zie­renden 235.000 € bzw. der Wirt­schafts­wert bei Betrieben der Land- und Forst­wirt­schaft 125.000 €; die Gewinn­grenze bei Ein­nahme-Über­schuss-Rech­nern beträgt 100.000 €.

    Künftig gilt für alle Ein­kunfts­arten eine ein­heit­liche Gewinn­grenze i. H. v. 200.000 € für die Son­der­ab­schrei­bung. Diese Ände­rung gilt glei­cher­maßen auch für die Inan­spruch­nahme des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags (siehe nach­fol­gend). Die Neu­re­ge­lungen zu der Son­der­ab­schrei­bung und dem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirt­schafts­jahren.

    Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 fallen auch ver­mie­tete Wirt­schafts­güter in den Anwen­dungs­be­reich in diesem Zeit­raum.

  • Gewinn­pla­nung mit geän­dertem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag

    Steu­er­pflich­tige können für neue oder gebrauchte beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens, die sie anschaffen oder her­stellen wollen – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen wie z. B. der betrieb­li­chen Nut­zung zu min­des­tens 90 % –, bis zu 40 % der vor­aus­sicht­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten steu­er­lich gewinn­min­dernd abziehen.

    Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 erhöht den Abzugs­be­trag von 40 % auf 50 % für Inves­ti­tionen ab dem 1.1.2020. Auch hier spielen die Betriebs­grö­ßen­merk­male keine Rolle mehr; es gilt die ein­heit­liche Gewinn­grenze von 200.000 €. Der Abzugs­be­trag darf im Jahr der Inan­spruch­nahme und den 3 Vor­jahren 200.000 € je Betrieb nicht über­steigen.

    Bei­spiel (bis 31.12.2019): Ein Unter­nehmer will in den nächs­ten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2019 einen Inves­titionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaf­fungs­kosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinn­min­dernd aus­wirkt.

    Schafft der Unter­nehmer nun­mehr diese Maschine, für die er den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genommen hat, inner­halb der nächsten drei Jahre an, kann er die Bemes­sungs­grund­lage für die wei­teren Abschrei­bungen und Son­der­ab­schrei­bungen auf 30.000 € im Anschaf­fungs­jahr ver­min­dern, um die erfor­der­liche steu­er­liche Hin­zu­rech­nung aus­zu­glei­chen. Zusätz­lich kann er eine Son­der­ab­schrei­bung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinn­min­dernd ansetzen.

    Bei­spiel (ab 1.1.2020 – nach dem JStG 2020): Ein Unter­nehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2020 einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Höhe von 50 % (= 25.000 €) der Anschaf­fungs­kosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinn­min­dernd aus­wirkt.

    Schafft der Unter­nehmer diese Maschine, für die er den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genommen hat, an, kann er die Bemes­sungs­grund­lage für die wei­teren Abschrei­bungen und Son­der­ab­schrei­bungen auf 25.000 € im Anschaf­fungs­jahr ver­min­dern, um die erfor­der­liche steu­er­liche Hin­zu­rech­nung aus­zu­glei­chen. Zusätz­lich kann er eine Son­der­ab­schrei­bung i. H. v. 20 % (= 5.000 €) gewinn­min­dernd ansetzen.

    Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kann auch in Anspruch genommen werden, ohne dass dafür ein „bestimmtes“ Wirt­schaftsgut ange­schafft werden muss. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der Steu­er­pflich­tige die Summen der Abzugs­be­träge und der hin­zu­zu­rech­nenden oder rück­gängig zu machenden Beträge nach amt­lich vor­ge­schrie­benen Daten­sätzen durch Daten­fern­über­tra­gung über­mit­telt. Dies erfolgt bei bilan­zie­renden Unter­nehmen über die E‑Bilanz und bei der Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung über die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Anlage EÜR.

    Nach wie vor gilt: Die Berück­sich­ti­gung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ist in dem Wirt­schafts­jahr rück­gängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Inves­ti­tionen unter­bleiben. Dafür werden bestands­kräf­tige Bescheide kor­ri­giert und es ent­stehen Zins­aufwendungen!

    Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auch für einen betrieb­li­chen Pkw: Die Gewäh­rung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags setzt u. a. voraus, dass der Steu­er­pflich­tige beab­sich­tigt, das begüns­tigte Wirt­schaftsgut in einer inlän­di­schen Betriebs­stätte des Betriebs aus­schließ­lich oder fast aus­schließ­lich betrieb­lich zu nutzen. Unter diesen Vor­aus­set­zungen kann der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auch für einen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nach­weis der betrieb­li­chen Nut­zung ist über ein Fahr­ten­buch zu führen.

    Anmer­kung: Wird der Pkw aus­schließ­lich seinen Arbeit­neh­mern zur Ver­fü­gung gestellt – dazu zählen auch angestell­te GmbH-Geschäfts­führer –, han­delt es sich um eine 100%ige betrieb­liche Nut­zung.

  • Län­gere Frist beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag

    Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag (IAB) sorgt dafür, dass für bestimmte künf­tige Anschaf­fungen oder Her­stel­lungen vorab eine Gewinn­min­de­rung vor­ge­nommen wird. Dies eröffnet ein Zeit­fenster von grund­sätz­lich 3 Jahren, um die Investi­tion durch­zu­führen. Die Steu­er­last wird so in ein spä­teres Jahr ver­la­gert. Lässt der Steu­er­pflich­tige die 3‑Jahres-Frist ver­strei­chen, ohne eine Inves­ti­tion vor­zu­nehmen, muss er die vor­ge­nom­mene Gewinn­min­de­rung rück­gängig machen und im Regel­fall eine Steu­er­nach­zah­lung plus Zinsen leisten.

    Um für kleine und mitt­lere Unter­nehmen mehr Fle­xi­bi­lität und eine Pla­nungs­si­cher­heit wäh­rend der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetz­geber eine Aus­deh­nung der Inves­ti­ti­ons­frist für in 2017 und 2018 gebil­dete IAB vor­ge­sehen. Danach haben Steu­er­pflich­tige für in 2017 gebil­dete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Inves­ti­tion durch­zu­führen. Für in 2018 gebil­dete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaf­fung oder Her­stel­lung vor­ge­sehen. Die Ver­län­ge­rung der Inves­ti­ti­ons­zeit bis zum 31.12.2022 ist Teil des Gesetzes zur Moder­ni­sie­rung des Kör­per­schaft­steu­er­rechts.

  • Degres­sive Abschrei­bung in Anspruch nehmen, wenn sinn­voll

    Zum 1.1.2020 wurde die degres­sive Abschrei­bung (AfA) befristet wieder ein­ge­führt. Danach können beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 ange­schafft oder her­ge­stellt worden sind, degressiv abge­schrieben werden.

    Die degres­sive AfA kann nach einem unver­än­der­li­chen Pro­zent­satz vom jewei­ligen Rest­wert vor­ge­nommen werden. Der dabei anzu­wen­dende Pro­zent­satz darf höchs­tens das Zwei­ein­halb­fache des bei der AfA in glei­chen Jah­res­be­trägen in Betracht kom­menden Pro­zent­satzes betragen und 25 % nicht über­steigen.

  • Steu­er­freie (Corona-)Sonderzahlungen an Arbeit­nehmer bis 31.3.2022 ver­län­gert

    Mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung der Ent­las­tung von Abzug­steuern und der Beschei­ni­gung von Kapi­tal­ertrag­steuer wurde die Zah­lungs­frist für die Steu­er­be­freiung von Corona-Son­der­zah­lungen bis zum 31.3.2022 ver­län­gert. Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 war zuvor bereits eine Ver­län­ge­rung bis Juni 2021 beschlossen (ursprüng­lich 31.12.2020).

    Arbeit­geber haben dadurch die Mög­lich­keit, ihren Beschäf­tigten Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei aus­zu­zahlen oder als Sach­leis­tungen zu gewähren. Vor­aus­set­zung dafür ist jedoch u. a., dass die Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn geleistet und die steu­er­freien Leis­tungen im Lohn­konto auf­ge­zeichnet werden.

    Bitte beachten Sie! Die jet­zige Frist­ver­län­ge­rung erwei­tert nur den Zeit­raum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehr­fach steu­er­frei aus­ge­zahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchst­summe für den ganzen Zeit­raum, nicht für das Kalen­der­jahr. Wurden also in 2020 z. B. 500 € aus­be­zahlt, können in 2021 bzw. bis 31.3.2022 noch wei­tere 1.000 € geleistet werden. Die Aus­zah­lung kann auch pro Dienst­ver­hältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeit­ge­bern, könnte er die Son­der­zah­lung von jedem Arbeit­geber erhalten.

  • Neuer Min­dest­lohn ab 1.1.2022

    Die Min­dest­lohn­kom­mis­sion emp­fahl am 1.7.2020 eine gesetz­liche Anpas­sung des Min­dest­lohns in meh­reren Stufen. Dar­aufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € ange­hoben. Zum 1.7.2021 erfolgte eine wei­tere Erhö­hung auf 9,60 €. Die nächsten Anpas­sungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

    Der gesetz­liche Min­dest­lohn gilt für alle Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Vor­aus­set­zungen haben auch Prak­ti­kan­tinnen und Prak­ti­kanten Anspruch auf Min­dest­lohn. Aus­ge­nommen vom Erhalt des Min­dest­lohns sind z. B. Aus­zu­bil­dende, ehren­amt­lich Tätige oder Teil­neh­me­rinnen und Teil­nehmer an einer Maß­nahme der Arbeits­för­de­rung.

    Bitte beachten Sie! Arbeit­geber sind ver­pflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täg­li­chen Arbeits­zeit von „bestimmten Arbeit­neh­mern“ spä­tes­tens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleis­tung fol­genden Kalen­der­tages auf­zu­zeichnen und diese Auf­zeich­nungen min­des­tens 2 Jahre auf­zu­be­wahren. Das gilt auch für Ent­leiher, denen ein Ver­leiher Arbeit­neh­me­rinnen oder Arbeit­nehmer zur Arbeits­leis­tung über­lässt und für gering­fügig Beschäf­tigte.

    Anmer­kung: Bei Ver­trägen mit Mini­job­bern muss über­prüft werden, ob durch den Min­dest­lohn die Gering­fü­gig­keits­grenze von 450 € pro Monat über­schritten wird.

    Bei­spiel: Ein Unter­nehmen beschäf­tigte einen Mini­jobber im Jahr 2021 zum Min­dest­lohn für 47 Stunden im Monat. Daraus ergibt sich fol­gendes Ent­gelt im Jahr
    Min­dest­lohn­grenze 1.1.2021 – 30.6.2021 = 9,50 €.
    Ver­dienst: 47 Stunden x 9,50 € x 6 Monate =     2.679,00 €
    Min­dest­lohn­grenzen 1.7.2021 – 31.12.2021 = 9,60 €.
    Ver­dienst: 47 Stunden x 9,60 x 6 Monate =     2.707,20 €
    Gesamt­ver­dienst:     5.386,20 €

    Bei einer Ent­gelt­grenze in Höhe von (450 € x 12 Monat =) 5.400 € im Jahr blieb im Jahr 2021 die Minijob-Lohn­grenze noch unter­schritten. Ab 2022 erhöht sich der Min­dest­lohn wie folgt:
    Min­dest­lohn­grenze 1.1.2021 – 30.6.2022 = 9,82 €
    Ver­dienst: 47 Stunden x 9,82 € x 6 Monate =    2.769,24 €
    Min­dest­lohn­grenze 1.7.2022 – 31.12.2022 = 10,45 €
    Ver­dienst: 47 Stunden x 10,45 € x 6 Monate =     2,946,90 €
    Gesamt­ver­dienst:     5.716,14 €

    Anmer­kung: Der ab dem 1.1.2022 gel­tende neue Min­dest­lohn hat zur Folge, dass die Ent­gelt­grenze über­schritten würde, denn das Jah­res­ent­gelt liegt dann bei glei­cher Stun­den­zahl bei 5.716,14 €. Das Arbeits­ver­hältnis würde ent­spre­chend sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig.

  • Geschenke an Geschäfts­freunde

    Geschenke – ins­be­son­dere zum Jah­res­ende – also „Sach­zu­wen­dungen“ an Per­sonen, die nicht Arbeit­nehmer des Unter­neh­mers sind – wie z. B. Kunden oder Geschäfts­freunde –, dürfen als Betriebs­aus­gaben abge­zogen werden, wenn die Kosten der Gegen­stände pro Emp­fänger und Jahr 35 € ohne Umsatz­steuer (falls der Schen­kende zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt ist) nicht über­steigen.

    Ist der Betrag höher oder werden an einen Emp­fänger im Wirt­schafts­jahr meh­rere Geschenke über­reicht, deren Gesamt­kosten 35 € über­steigen, ent­fällt die steu­er­liche Abzugs­mög­lich­keit in vollem Umfang.

    Eine Aus­nahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streu­wer­be­ar­tikel han­delt. Hierfür ent­fällt auch die Auf­zeich­nungs­pflicht der Emp­fänger.

    Der Zuwen­dende darf aber Auf­wen­dungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Emp­fänger mit einem Pau­schal­steu­er­satz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pau­schaler Kir­chen­steuer) ver­steuern. Der Auf­wand stellt jedoch keine Betriebs­aus­gabe dar! Der Emp­fänger ist von der Steu­er­über­nahme zu unter­richten.

    Geschenke an Geschäfts­freunde aus ganz per­sön­li­chem Anlass (Geburtstag, Hoch­zeit und Hoch­zeits­ju­bi­läen, Kin­der­ge­burt, Geschäfts­ju­bi­läum) im Wert bis 60 € müssen nicht pau­schal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeit­nehmer (siehe fol­genden Bei­trag). Über­steigt der Wert für ein „Geschenk an Geschäfts­freunde“ jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebs­aus­gabe absetzbar!

  • Geschenke an Arbeit­nehmer

    Will der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern neben den übli­chen Zuwen­dungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk zum Jah­res­ende über­rei­chen, kann er auch die beson­dere Pau­schal­be­steue­rung nutzen.

    Auch Geschenke an Mit­ar­beiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pau­schaler Kir­chen­steuer) pau­schal besteuert werden. Sie sind aller­dings sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig. In diesem Fall kann der Arbeit­geber die Auf­wen­dungen aber als Betriebs­aus­gaben ansetzen.

  • Gehalts­be­stand­teile steu­er­lich opti­mieren

    Grund­sätz­lich sollten Arbeit­geber und Arbeit­nehmer sich dar­über Gedanken machen, die ver­schie­denen steu­er­freien und ‑begüns­tigten Lohn­be­stand­teile optimal aus­zu­schöpfen.

    So können z. B. Sach­be­züge unter Aus­nut­zung der monat­li­chen Frei­grenze von 44 € (ab 2022 = 50 €) oder der Rabatt­frei­be­trag von 1.080 € (jähr­lich) für vom Betrieb ange­bo­tene Waren oder Zuschüsse und Sach­be­züge zu den Auf­wen­dungen für die Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mittel gewährt werden.

  • Ver­träge über­prüfen

    Grund­sätz­lich sollten Ver­träge einmal jähr­lich auf Anpas­sungs­be­darf kon­trol­liert werden; egal ob es sich dabei um Miet‑, Anstellungs‑, Ver­si­che­rungs- oder Ver­träge mit Geschäfts­füh­rern han­delt. Ins­be­son­dere bei Ver­trägen zwi­schen beherr­schenden Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rern und der GmbH sind getrof­fene Ver­ein­ba­rungen auf ihre Fremd­üb­lich­keit und Ange­mes­sen­heit und auf die Gefahr einer ver­deckten Gewinn­aus­schüt­tung hin zu über­prüfen.

    Müssen ent­spre­chende Ver­ein­ba­rungen ange­passt werden, sind sie im Vor­hinein zu treffen, damit sie auch steu­er­recht­lich aner­kannt werden. Sie sind stets schrift­lich zu fixieren und wie ver­ein­bart durch­zu­führen, um keine Zweifel am Willen der Betei­ligten zuzu­lassen.

  • Auf­be­wah­rungs­fristen

    Die Auf­be­wah­rungs­frist beginnt mit dem Schluss des Kalen­der­jahres, in dem die letzte Ein­tra­gung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröff­nungs­bi­lanz, der Jah­res­ab­schluss oder der Lage­be­richt auf­ge­stellt, der Han­dels- oder Geschäfts­brief emp­fangen oder abge­sandt worden oder der Buchungs­beleg ent­standen ist. Im Ein­zelnen können nach­fol­gend auf­ge­zeigte Unter­lagen nach dem 31.12.2021 ver­nichtet werden:

    »    Auf­be­wah­rungs­frist 10 Jahre*:
    Bücher, Inven­tare, Bilan­zen, Rech­nungen und Buchungs­be­lege (Offene-Pos­ten-Buch­füh­rung) – d. h. Bücher mit Ein­tra­gung vor dem 1.1.2012, Bilanzen und Inven­tare, die vor dem 1.1.2012 auf­ge­stellt sind, sowie Belege mit Buch­funk­tion.

    »    Auf­be­wah­rungs­frist 6 Jahre*:
    Emp­fan­gene Han­dels- und Geschäfts­briefe sowie Kopien von abge­sandten Han­dels- und Geschäfts­briefen, sons­tige Unter­lagen – d. h. Unter­lagen und Lohn­konten, die vor dem 1.1.2016 ent­standen sind.

    *Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht end­gültig und so weit Rechts­be­helfs- oder Kla­ge­ver­fahren anhängig sind.