Pau­sen­zeiten mit Ein­satz­be­reit­schaft sind Arbeits­zeit

Eine euro­päi­sche Richt­linie defi­niert den Begriff „Arbeits­zeit“ als „jede Zeit­spanne, wäh­rend der ein Arbeit­nehmer … arbeitet, dem Arbeit­geber zur Ver­fü­gung steht und seine Tätig­keit ausübt oder Auf­gaben wahr­nimmt. Der Begriff „Ruhe­zeit“ wird als jede Zeit­spanne außer­halb der Arbeits­zeit defi­niert.

So hat der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) zum einen in Bezug auf Bereit­schafts­zeiten an Arbeits­plätzen, die sich nicht in der Woh­nung des Arbeit­neh­mers befanden, fest­ge­stellt, dass es für das Vor­liegen der cha­rak­te­ris­ti­schen Merk­male des Begriffs „Arbeits­zeit“ ent­schei­dend ist, dass der Arbeit­nehmer per­sön­lich an dem vom Arbeit­geber bestimmten Ort anwe­send sein und ihm zur Ver­fü­gung stehen muss, um gege­be­nen­falls sofort seine Leis­tungen erbringen zu können.

In dem vom EuGH ent­schie­denen Fall ver­langte ein Arbeit­geber von einem Betriebs­feu­er­wehr­mann, dass dieser wäh­rend der beiden 30-minü­tigen Pausen, die ihm wäh­rend seines Schicht­dienstes zustanden, erreichbar und binnen 2 Minuten ein­satz­be­reit sein musste.

Die EuGH-Richter kamen zu der Ent­schei­dung, dass es sich um Arbeits­zeit han­delt. Es ergibt sich aus einer Gesamt­wür­di­gung der rele­vanten Umstände, dass die dem Arbeit­nehmer wäh­rend dieser Ruhe­pause auf­er­legten Ein­schrän­kungen von sol­cher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheb­lich seine Mög­lich­keit beschränken, die Zeit, in der seine beruf­li­chen Leis­tungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Inter­essen zu widmen.