Berück­sich­ti­gung des Kin­der­er­zie­hungs­auf­wands in der Pfle­ge­ver­si­che­rung

Mit Wir­kung zum 1.1.2005 wurde in der Pfle­ge­ver­si­che­rung ein Bei­trags­zu­schlag für Kin­der­lose ein­ge­führt. Nach Auf­fas­sung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts werden in dem gegen­wär­tigen System der sozialen Pfle­ge­ver­si­che­rung Eltern mit mehr Kin­dern gegen­über sol­chen mit weniger Kin­dern in spe­zi­fi­scher Weise benach­tei­ligt, weil der mit stei­gender Kin­der­zahl anwach­sende Erzie­hungs­mehr­auf­wand im gel­tenden Bei­trags­recht keine Berück­sich­ti­gung findet. Die gleiche Bei­trags­be­las­tung der Eltern unab­hängig von der Zahl ihrer Kinder ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht gerecht­fer­tigt und mit dem Grund­ge­setz unver­einbar.

Der Gesetz­geber ist ver­pflichtet, bis zum 31.7.2023 eine Neu­re­ge­lung zu treffen.