Ver­hal­tens­be­dingte Kün­di­gung bei Arbeits­zeit­be­trug

Ein Arbeits­zeit­be­trug, bei dem ein Mit­ar­beiter vor­täuscht, für einen näher genannten Zeit­raum seine Arbeits­leis­tung erbracht zu haben, obwohl dies nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt eine beson­ders schwer­wie­gende Pflicht­ver­let­zung dar und erfüllt an sich den Tat­be­stand des wich­tigen Grundes zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung. Das­selbe gilt für den Ver­stoß eines Arbeit­neh­mers gegen seine Ver­pflich­tung, die abge­leis­tete, vom Arbeit­geber sonst kaum kon­trol­lier­bare Arbeits­zeit kor­rekt zu doku­men­tieren. Ebenso ist die Miss­ach­tung der Anwei­sung, bei Rau­cher­pausen aus­zu­stem­peln, geeignet, eine außer­or­dent­liche Kün­di­gung zu begründen.

Bei beson­ders schwer­wie­genden Ver­stößen ist eine Abmah­nung grund­sätz­lich ent­behr­lich, weil in diesen Fällen regel­mäßig davon aus­zu­gehen ist, dass das pflicht­wid­rige Ver­halten das für ein Arbeits­ver­hältnis not­wen­dige Ver­trauen auf Dauer zer­stört hat. Bei bewusst fal­schen Angaben hin­sicht­lich der Arbeits­zeit oder bei mehr­fa­chen nicht uner­heb­li­chen Falsch­auf­zeich­nungen bedarf es in der Regel nicht noch einer ver­geb­li­chen Abmah­nung.