Keine gesetz­liche Rege­lung zur Heiz­pe­riode

Gerade jetzt bei den stei­genden Ener­gie­kosten stellt sich die Frage: Gibt es eine gesetz­liche Rege­lung zur Heiz­pe­riode? Die Ant­wort lautet nein. Der Zeit­raum vom 1.10. bis zum 30.4. hat sich jedoch auch in der Recht­spre­chung als Heiz­pe­riode durch­ge­setzt. Wäh­rend dieser Zeit ist die ein­wand­freie Funk­tion der Hei­zungs­an­lage sicher­zu­stellen. Abwei­chungen sind aller­dings je nach Region und Wit­te­rung mög­lich.

Bezüg­lich ein­zu­hal­tender Min­dest­tem­pe­ra­turen sind inner­halb des oben genannten Zeit­raums 20 bis 22 °C zu gewähr­leisten. Nachts (zwi­schen 24 Uhr und 6 Uhr) kann diese Tem­pe­ratur auf min­des­tens 16 °C abge­senkt werden. Mieter sind nicht ver­pflichtet die Woh­nung bzw. das Haus zu heizen, solange sie dafür sorgen, dass keine Käl­te­schäden ent­stehen. 

In der übrigen Zeit, also vom 1.5. bis 30.9. gelten andere Richt­werte und der Ver­mieter ist ver­pflichtet, die Hei­zungs­an­lage anzu­stellen, wenn abzu­sehen ist, dass die Außen­tem­pe­ra­turen unter 16 °C fallen. Auch hier muss der Mieter dafür sorgen, dass die Tem­pe­ra­turen in den Räumen keine Schäden durch Aus­kühlen ver­ur­sa­chen.