Sach­be­züge – keine Anrech­nung auf gesetz­li­chen Min­dest­lohn

Sach­be­züge sind bei der Berech­nung des Min­dest­lohnes nicht zu berück­sich­tigen. Das Min­dest­lohn­ge­setz bestimmt, dass jeder Arbeit­nehmer Anspruch auf Zah­lung eines Arbeits­ent­gelts min­des­tens in Höhe des Min­dest­lohns hat. Den For­mu­lie­rungen dieser Vor­schrift „gezahlt“ und „je Zeit­stunde“ ist zu ent­nehmen, dass der Min­dest­lohn­an­spruch auf die Zah­lung einer Geld­leis­tung gerichtet ist. Dem­entspre­chend hatte bereits das Bun­des­ar­beits­ge­richt mit seinem Urteil aus 2016 ent­schieden, dass der gesetz­liche Min­dest­lohn nach der Ent­gelt­leis­tung in Form von Geld berechnet werden muss.

Ein Arbeit­geber erfüllt den Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn durch die im arbeits­ver­trag­li­chen Aus­tausch­ver­hältnis erbrachten Ent­gelt­zah­lungen nur, soweit diese dem Arbeit­nehmer end­gültig ver­bleiben. Da es sich bei dem gesetz­li­chen Min­dest­lohn um eine Brut­to­ent­gelt­schuld han­delt, haben Sach­leis­tungen keine Erfül­lungs­wir­kung.