Haf­tung bei Unfall beim Über­holen einer Kolonne

Das Ober­lan­des­ge­richt Celle (OLG) hatte in einem Fall zu ent­scheiden, in dem ein Motor­rad­fahrer eine Fahr­zeug­ko­lonne von 9– 10 Fahr­zeugen über­holte, an deren Spitze ein Lkw fuhr. Dabei kam es zu einem Zusam­men­stoß mit einem aus der Kolonne nach links abbie­genden Pkws. Der Motor­rad­fahrer erlitt erheb­liche Ver­let­zungen und dau­er­hafte Gesund­heits­schäden.

Die Richter des OLG ent­schieden, dass das Über­holen einer großen Kolonne von 9– 10 Fahr­zeugen, ohne dass eine unklare Ver­kehrs­lage vor­liegt, grund­sätz­lich erlaubt ist. Wer ord­nungs­gemäß zum Über­holen einer Kolonne ange­setzt hat, hat gegen­über aus­sche­renden Fahr­zeugen aus der Kolonne Vor­rang, auch wenn im wei­teren Ver­lauf die Absicht, links abzu­biegen, erkennbar wird. Ver­letzt der aus einer Kolonne Abbie­gende seine Pflicht das Abbiegen recht­zeitig und deut­lich anzu­kün­digen und kommt es des­halb zu einem Zusam­men­stoß mit einem die Kolonne ord­nungs­gemäß Über­ho­lenden, trifft den Abbie­genden die über­wie­gende Haf­tung. Im ent­schie­denen Fall waren es 75 %.