Steu­er­liche Berück­sich­ti­gung von Spenden

Die Vor­weih­nachts­zeit ist jedes Jahr der Zeit­raum, in dem am meisten gespendet wird. Neben der „guten Tat“ können die Steu­er­pflich­tigen auch noch von einer steu­er­li­chen Ver­güns­ti­gung pro­fi­tieren, denn geleis­tete Spenden können die Ein­kom­men­steuer min­dern.

Es gibt drei Arten von Spenden zwi­schen denen unter­schieden wird: Das sind zum einen die Spenden zur För­de­rung gemein­nüt­ziger und steu­er­be­güns­tigter Zwecke. Dazu gehören keine Ver­eine, die ins­be­son­dere der Frei­zeit­ge­stal­tung dienen. Diese Art von Spenden können Steu­er­pflich­tige bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamt­be­trags der Ein­künfte oder bei Per­sonen mit Gewinn­ein­künften bis zu 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalen­der­jahr auf­ge­wen­deten Löhne und Gehälter gel­tend machen. Falls der Spen­den­be­trag diesen Höchst­be­trag über­steigt, wird der Dif­fe­renz­be­trag in das Fol­ge­jahr vor­ge­tragen. Die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung ver­hält sich so auch bei Spenden in den Ver­mö­gens­stock einer Stif­tung. Diese sind ein­kom­mens­un­ab­hängig bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro (oder 2 Mio. Euro bei Zusam­men­ver­an­la­gung) inner­halb eines Zeit­raums von zehn Jahren berück­sich­ti­gungs­fähig.

Die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung von Spenden und Mit­glieds­bei­trägen an poli­ti­sche Par­teien unter­scheidet sich von den anderen beiden Arten von Spenden. Wenn Steu­er­pflich­tige eine solche Spende leisten, wird davon eine Ermä­ßi­gung der Ein­kom­men­steuer von 50 % gewährt, höchs­tens jedoch 825 €. Dies hängt von der Höhe der geleis­teten Spende ab. Über­steigt der Spen­den­be­trag 1.650 €, kann der Dif­fe­renz­be­trag als Son­der­aus­gabe gel­tend gemacht werden. Für Ehe­gatten gelten die dop­pelten Beträge.

Damit das Finanzamt den Spen­den­be­trag aner­kennt, ist ein ver­ein­fachter Spen­den­nach­weis not­wendig. Bis zu einem Betrag von 300 € pro Spende ist dieser nicht not­wendig, da es sich bis zu dem Betrag um eine Klein­be­trags­spende han­delt. Für das Finanzamt reicht dann auch der Kon­to­auszug, soweit auf diesem alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tionen wie Emp­fänger, Betrag, Tag der Buchung, Spen­den­be­zeich­nung und natür­lich Name und Kon­to­nummer des Spen­denden vor­handen sind.