Keine auto­ma­ti­sche Ver­jäh­rung von Urlaubs­tagen nach drei Jahren

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hatte dem Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) Fälle zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, bei denen es u. a. um die Ver­jäh­rung von Urlaubs­tagen ging. Die EuGH-Richter stärkten mit ihren Urteilen die Rechte von Arbeit­neh­mern, da Urlaubs­an­sprüche erst dann ver­jähren bzw. ver­fallen können, nachdem der Arbeit­geber seine Beschäf­tigten tat­säch­lich in die Lage ver­setzt hat, den Urlaub recht­zeitig zu nehmen.

In einem Fall stand die deut­sche Rege­lung auf dem Prüf­stand, nach der Urlaubs­an­sprüche auto­ma­tisch nach drei Jahren ver­jähren und die Ver­jäh­rungs­frist am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch ent­standen ist. Der EuGH kam zu der Ent­schei­dung, dass die Ver­jäh­rungs­frist zwar kon­form mit dem Uni­ons­recht geht, aber nicht zu laufen beginnen darf, bevor der Arbeit­geber auf die bestehenden Ansprüche auf Rest­ur­laub und den dro­henden Ver­fall des Urlaubs hin­ge­wiesen hat.

In einem anderen Fall war eine Arbeit­neh­merin seit ihrer Erkran­kung im Ver­lauf des Jahres 2017 durch­ge­hend arbeits­un­fähig. Von ihrem Urlaub für das Jahr 2017 nahm sie einen Teil nicht in Anspruch. Der Arbeit­geber hatte sie weder zur Urlaub­nahme auf­ge­for­dert, noch darauf hin­ge­wiesen, dass nicht bean­tragter Urlaub mit Ablauf des Kalen­der­jahres oder Über­tra­gungs­zeit­raums ver­fallen kann. Die Arbeit­neh­merin ver­trat die Auf­fas­sung, dass ihr der Urlaub wei­terhin zusteht, da es unter­lassen wurde, sie recht­zeitig auf den dro­henden Ver­fall hin­zu­weisen. Der Arbeit­geber meinte dagegen, dass der Urlaubs­an­spruch aus dem Jahr 2017 spä­tes­tens mit Ablauf des 31.3.2019 erlo­schen war.

Nach dem Bun­des­ur­laubs­geld­ge­setz muss der Urlaub im lau­fenden Kalen­der­jahr gewährt und genommen werden. Eine Über­tra­gung des Urlaubs auf das nächste Kalen­der­jahr ist nur statt­haft, wenn drin­gende betrieb­liche oder in der Person des Arbeit­neh­mers lie­gende Gründe dies recht­fer­tigen. Im Fall der Über­tra­gung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des fol­genden Kalen­der­jahrs gewährt und genommen werden. Damit ver­fällt ein Urlaubs­an­spruch bei Krank­heit grund­sätz­lich 15 Monate nach dem Ende des Urlaubs­jahrs.

Die Richter des EuGH teilten diese Auf­fas­sung, räumten aller­dings ein, dass dies nur gelten kann, wenn der Arbeit­nehmer von seinem Arbeit­geber vorher über den Urlaubs­an­spruch infor­miert wurde, damit dieser noch recht­zeitig die Mög­lich­keit hat, den Urlaub auch zu nehmen.