Voll­zeit- bzw. Teil­zeit­be­schäf­tigte – Schwel­len­wert für zusätz­liche Ver­gü­tung

Das mit dem Rechts­streit zwi­schen einem Piloten und einem Luft­fahrt­un­ter­nehmen befasste deut­sche Bun­des­ar­beits­ge­richt hat ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen an den Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Es wollte wissen, ob eine natio­nale Rege­lung, nach der ein Teil­zeit­be­schäf­tigter die gleiche Zahl Arbeits­stunden wie ein Voll­zeit­be­schäf­tigter leisten muss, um eine zusätz­liche Ver­gü­tung zu erhalten, eine Dis­kri­mi­nie­rung dar­stellt, die nach dem Uni­ons­recht ver­boten ist.

In seiner Ent­schei­dung vom 19.10.2023 hat der EuGH dies bejaht. Er stellte zunächst fest, dass die teil­zeit­be­schäf­tigten Arbeit­nehmer wäh­rend der Zeit ihrer Beschäf­ti­gung die glei­chen Auf­gaben wahr­nehmen wie die voll­zeit­be­schäf­tigten Arbeit­nehmer oder die gleiche Arbeits­stelle wie diese bekleiden. Damit ist die Situa­tion beider Arbeit­neh­mer­ka­te­go­rien ver­gleichbar. Teil­zeit­be­schäf­tigte dürfen nicht schlechter behan­delt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Ver­gü­tung wegen Über­schrei­tung einer bestimmten Zahl an Arbeits­stunden zu erhalten.