Strenge Anfor­de­rungen bei Kün­di­gung wegen Kir­chen­aus­tritt

Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass einem Mit­ar­beiter, der für einen kirch­li­chen Arbeit­geber arbeitet, nicht zwangs­läufig wegen eines Kir­chen­aus­tritts gekün­digt werden kann.

Im kon­kreten Fall ging es um eine pri­vate Orga­ni­sa­tion, deren Selbst­ver­ständnis auf reli­giösen Grund­sätzen beruht. Sie ver­langte von einem Mit­ar­beiter, der Mit­glied einer bestimmten Kirche war, wäh­rend des lau­fenden Arbeits­ver­hält­nisses nicht aus dieser Kirche aus­zu­treten, ansonsten drohte die Kün­di­gung. Die Orga­ni­sa­tion beschäf­tigte jedoch andere Per­sonen, die die glei­chen Auf­gaben wie der betref­fende Mit­ar­beiter wahr­nehmen, ohne von ihnen zu ver­langen, dass sie Mit­glieder dieser Kirche sind.

Der EuGH stellte klar, dass eine solche Ver­pflich­tung mit dem Uni­ons­recht unver­einbar ist, wenn sie nicht gerecht­fer­tigt werden kann. Maß­geb­lich ist, ob die reli­giöse Zuge­hö­rig­keit für die kon­krete Tätig­keit eine wesent­liche, recht­mä­ßige und gerecht­fer­tigte beruf­liche Anfor­de­rung dar­stellt. Ob diese Vor­aus­set­zungen im kon­kreten Fall erfüllt sind, hat nun das Bun­des­ar­beits­ge­richt zu prüfen, das dem EuGH die Frage vor­ge­legt hatte.