Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radio­wei­ter­lei­tung

Die GEMA ver­langte von dem Betreiber eines Senio­ren­wohn­heims eine Lizenz für die Wei­ter­lei­tung von Fernseh- und Hör­funk­pro­grammen inner­halb der Ein­rich­tung. Nach Ansicht der GEMA stelle die Ver­brei­tung musi­ka­li­scher Werke aus ihrem Reper­toire an die Bewohner des Heims eine zustim­mungs­pflich­tige öffent­liche Wie­der­gabe dar.

Der Bun­des­ge­richtshof legte die Frage dem Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) zur Klä­rung vor. Hin­ter­grund war die Aus­le­gung des Begriffs der „öffent­li­chen Wie­der­gabe“ im Sinne der Urhe­ber­rechts­richt­linie. Nach dieser Richt­linie haben Urheber grund­sätz­lich das aus­schließ­liche Recht zu ent­scheiden, ob ihre Werke öffent­lich wie­der­ge­geben werden dürfen.

Der EuGH ent­schied am 30.4.2026 jedoch, dass die Wei­ter­lei­tung von Fernseh- und Hör­funk­pro­grammen über ein Kabel­system in die Zimmer eines Senio­ren­wohn­heims keine öffent­liche Wie­der­gabe dar­stellt. Die Bewohner eines Senio­ren­wohn­heims seien kein „neues Publikum“, an das die Rech­te­inhaber bei der ursprüng­li­chen Aus­strah­lung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Wei­ter­sen­dung nicht über ein anderes spe­zi­fi­sches tech­ni­sches Ver­fahren.

Damit ist für die bloße Wei­ter­lei­tung der Pro­gramme inner­halb eines Senio­ren­wohn­heims keine zusätz­liche Lizenz der GEMA erfor­der­lich.