Immo­bi­li­en­kauf – Ant­worten zum Zustand der Immo­bilie müssen voll­ständig sein

Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 ent­schieden, dass ein Immo­bi­li­en­kauf wegen arg­lis­tiger Täu­schung rück­ab­ge­wi­ckelt werden kann, wenn bekannte Feuch­tig­keits­schäden ver­schwiegen oder ver­harm­lost werden.

In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hauses aus­drück­lich nach Feuch­tig­keits­pro­blemen im Keller gefragt. Der Sohn der Ver­käu­ferin erklärte bei den Besich­ti­gungen, es gebe keine erheb­li­chen Pro­bleme. Tat­säch­lich lag jedoch bereits eine fach­liche Stel­lung­nahme vor, die erheb­liche Feuch­tig­keits- und Schim­mel­schäden belegte. Gegen­über den Käu­fern wurden diese ledig­lich als klei­nere „Stock­fle­cken“ dar­ge­stellt.

Nachdem die tat­säch­li­chen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer die Anfech­tung des Kauf­ver­trags wegen arg­lis­tiger Täu­schung. Das OLG gab ihnen Recht. Nach Auf­fas­sung des Gerichts müssen Ver­käufer Fragen zu bekannten Män­geln voll­ständig und wahr­heits­gemäß beant­worten. Bereits ver­harm­lo­sende Angaben können eine arg­lis­tige Täu­schung dar­stellen.

Die Ver­käu­ferin wurde zur Rück­zah­lung des Kauf­preises (320.000 €) ver­ur­teilt, wäh­rend die Käufer das Grund­stück zurück­über­eignen müssen. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss nicht greift, wenn bekannte Mängel bewusst ver­schwiegen oder baga­tel­li­siert werden.