Online-Kün­di­gung – keine zusätz­li­chen Infor­ma­tionen auf der Bestä­ti­gungs­seite

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall bot ein Fit­ness­stu­dio­be­treiber auf seiner Web­site Ver­brau­chern den Abschluss kos­ten­pflich­tiger Ver­träge zur Nut­zung seines Stu­dios an. Auf der Start­seite befand sich in der Fuß­zeile eine Kün­di­gungs­schalt­fläche mit den Worten „Ver­trag kün­digen“. Bei Ankli­cken dieser Schalt­fläche wurden die Ver­brau­cher auf eine sog. Bestä­ti­gungs­seite wei­ter­ge­leitet, die ein Kün­di­gungs­for­mular ent­hielt und am Ende der Seite eine mit den Worten „Ver­trag finden“ beschrif­tete oran­ge­far­bene Bestä­ti­gungs­schalt­fläche.

Ferner befand sich im oberen Teil der Bestä­ti­gungs­seite ein eben­falls oran­ge­far­bener Button mit der Auf­schrift „Ver­trag im Self­ser­vice pau­sieren“ ver­se­hener Hin­weis auf die Mög­lich­keit, den Ver­trag anstelle einer Kün­di­gung bei­trags­frei pau­sieren zu lassen.

Der BGH hatte zu beur­teilen, ob es gegen die ver­brau­cher­schüt­zenden Vor­gaben aus dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch ver­stößt, wenn eine Bestä­ti­gungs­seite nicht nur ein For­mular zur Ein­gabe der für die Kün­di­gung erfor­der­li­chen Angaben und eine Schalt­fläche zur Bestä­ti­gung der Kün­di­gung ent­hält, son­dern auch Kün­di­gungs­al­ter­na­tiven.

Die BGH-Richter ent­schieden, dass die Bestä­ti­gungs­seite keine Ange­bote oder Infor­ma­tionen ent­halten darf. Die Bestä­ti­gungs­seite ist aus­schließ­lich für die Ein­gabe der kün­di­gungs­re­le­vanten Angaben und die Abgabe der Kün­di­gungs­er­klä­rung vor­ge­sehen. Sie dient dem ver­brau­cher­schüt­zenden Zweck, Ver­brau­cher­ver­träge im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr ein­fach und unkom­pli­ziert kün­digen zu können.