Ein­fahrt in den flie­ßenden Ver­kehr – Vor­rang auch für über­ho­lende Fahr­zeuge

Nach der Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung hat der­je­nige, der von einem anderen Stra­ßen­teil – hier aus einer Parkbucht/​Grundstückseinfahrt – auf die Fahr­bahn ein­fährt, sich so zu ver­halten, dass eine Gefähr­dung anderer Ver­kehrs­teil­nehmer aus­ge­schlossen ist.

Die auf der Straße fah­renden Fahr­zeuge haben gegen­über dem vom rechten Fahr­bahn­rand an- und in die Straße ein­fah­renden Ver­kehr Vor­rang. Auf diesen Vor­rang gegen­über dem ein­fah­renden Ver­kehr dürfen die auf der Straße fah­renden Fahr­zeuge ver­trauen.

Der Vor­rang gilt grund­sätz­lich für die gesamte Fahr­bahn. Der Ein­fah­rende hat sich darauf ein­zu­stellen, dass der ihm gegen­über vor­rangig Berech­tigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Auch das Befahren des linken Fahr­strei­fens durch den am flie­ßenden Ver­kehr teil­neh­menden Fahr­zeug­führer besei­tigt nicht die Ver­pflich­tung des Ein­fah­renden, dem flie­ßenden Ver­kehr den Vor­rang zu belassen und diesen nicht zu behin­dern. Zudem ist der Fahrer ver­pflichtet, einer zeit­weise bestehenden Sicht­be­hin­de­rung durch das Hin­ein­tasten in den Stra­ßen­raum Rech­nung zu tragen.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg (OLG) ent­schie­denen Fall über­holte ein Motor­rad­fahrer auf einer inner­ört­li­chen Straße ein vor ihm fah­rendes Fahr­zeug und fuhr dazu auf die linke Fahr­bahn­seite. Gleich­zeitig fuhr ein Pkw mit etwa 11 km/​h aus einer rechts gele­genen Grund­stücks­aus­fahrt bzw. Park­bucht auf die Straße und wollte nach links abbiegen. Auf­grund ein­ge­schränkter Sicht hatten sich die beiden Fahrer zuvor nicht gesehen. Dabei kam es zur Kol­li­sion zwi­schen dem Motorrad und dem Pkw. Das OLG kam zu der Ent­schei­dung, dass der Auto­fahrer für die Folgen des Unfalls allein haftet.