Am 1.1.2015 wurde der gesetzliche Mindestlohn mit 8,50 € pro Stunde eingeführt.
Seit dem 1.1.2017 beträgt er 8,84 €. Das Mindestlohngesetz regelt
eine Anpassung alle zwei Jahre. Demnach gelten auch im Jahr 2018 8,84 €.
Für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn
vorsehen, galt eine Übergangsfrist. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen,
sodass er ab 1.1.2018 in allen Branchen bezahlt werden muss.
Für Zeitungszusteller gab es ebenfalls Sonderregelungen. Danach hatten
sie im Jahr 2016 einen Anspruch auf 85 % des gesetzlichen Mindestlohnes und
ab 1.1.2017 einen Anspruch auf 8,50 € pro Stunde. Ab 1.1.2018 erhalten
jetzt auch sie den gültigen Mindestlohn von 8,84 €.
Ausnahmen gelten nach wie für Jugendliche unter 18 Jahren ohne
abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung,
Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung
nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikanten, bei verpflichtendem Praktikum
im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder freiwilligem
Praktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine
Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums, Jugendliche, die an einer
Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer
anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
sowie ehrenamtlich Tätige.